Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, für Sie, bestimmte Angelegenheiten zu regeln.
Die von Ihnen ausgewählte Person wird aufgrund der erteilten Vollmacht Ihr Vertreter.
Dabei muss sich eine solche Vorsorgevollmacht nicht auf alle denkbaren Angelegenheiten beziehen, sondern sie kann sich auch auf bestimmte Angelegenheiten beschränken, beispielsweise die Vertretung in finanziellen Dingen.
Wichtig zu wissen: Es gibt im Krankheitsfall keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten untereinander oder von Eltern gegenüber Kindern bzw. umgekehrt. Dies bedeutet, dass im Regelfall kein Vertreter zur Verfügung steht, wenn Sie aufgrund einer Krankheit Ihre Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Haben Sie keiner Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht erteilt, muss durch das Gericht eine Person gefunden werden, die in der Lage ist, Sie zu vertreten. Dies ist das sogenannte Betreuungsverfahren.
Es empfiehlt sich, eine möglichst umfassende Vorsorgevollmacht auszustellen, dass es zu keinem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. Eine bestimmte Form ist bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Es ist aber dringend anzuraten, die Vorsorgevollmacht schriftlich auszustellen.
Da die Vorsorgevollmacht für den Fall ausgestellt wird, dass bestimmte Dinge nicht mehr eigenverantwortlich geregelt werden können, ist es ratsam, eine Vorsorgevollmacht rechtzeitig auszustellen.
Im Grunde ist es nie zu früh für die Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
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Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Broschüre zu diesem Thema zum Download an
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